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Verkaufsoffene Sonntage 2022

Allgemeinverfügung über die Freigabe von vier verkaufsoffenen Sonntagen

27750808 400988610350040 7563262561515075024 nAuf Grundlage von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08.03.2007 (Nds. GVBl. S. 111) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2019 (Nds. GVBl. S. 80) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) in der zurzeit gültigen Fassung und § 1 Absatz 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. S. 311) in der zurzeit gültigen Fassung wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Verkaufsstellen im Sinne von § 2 Abs. 1 NLöffVZG dürfen im Gebiet der Innenstadt der Stadt Nordenham an den nachfolgenden vier Sonntagen für die Dauer von fünf Stunden zwischen 12:00 Uhr und 17:00 Uhr geöffnet sein:

1. Sonntag, 27. März 2022, anlässlich des Riesen-Familiensonntag,
2. Sonntag, 22. Mai 2022, anlässlich des Festes der Kultur(en),
3. Sonntag, 16. Oktober 2022, anlässlich des Ochsen- und Regionalmarktes und
4. Sonntag, 06. November 2022, der Eröffnung des Winterdorfs mit Eisbahn.

Der örtliche Umfang der Sonntagsöffnung wird gemäß Anlage 1 auf den Innenstadt-bereich von Nordenham begrenzt.

Begründung:

Mit Schreiben vom 25.01.2022 wurde von Nordenham Marketing & Touristik e.V. die Festsetzung der o.g. verkaufsoffenen Sonntage bei der Stadt Nordenham beantragt. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 NLöffVZG kann die zuständige Behörde auf Antrag der über-wiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereiches oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung zulassen, dass Verkaufsstellen un-abhängig von der Regelung des § 4 NLöffVZG an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen.

Das öffentliche Anhörungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 NLöffVZG für die Zulassung der bean-tragten Ausnahmen von der Regelung des § 4 NLöffVZG gemäß § 5 Abs. 1 NLöffVZG liegen vor.
Bei dem Riesen-Familiensonntag und dem Fest der Kultur(en) handelt es sich um neue Formate im Veranstaltungskalender der Stadt Nordenham. Diese werden erst-malig von Nordenham Marketing & Touristik e.V. organisiert, inspiriert von Kommunen, in denen diese Events zahlreiche Besucherinnen und Besucher anlockten. Der Och-sen- und Regionalmarkt sowie die Eröffnung des Winterdorfs mit Eisbahn (Nordenha-mer Weihnachtsmarkt) sind feste, jährlich stattfindende Großveranstaltungen in Nordenham.

Die durch Nordenham Marketing & Touristik e.V. organisierten und durchgeführten Veranstaltungen sind regional und überregional bekannt, die eine Vielzahl von Besu-cherinnen und Besuchern anziehen und somit besondere Anlässe für die Sonntags-öffnungen darstellen.

Die o.g. Veranstaltungen sind prägend für den jeweiligen Sonntag und Anlass für die Ausnahmegenehmigung zur Öffnung der Ladengeschäfte im Rahmen der gesetzlich erlaubten Zeitspanne von fünf Stunden und unter Beachtung der Vorschriften des Niedersächsisches Gesetzes über die Feiertage und des § 7 NLöffVZG (Arbeits-schutz), des Manteltarifes für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendschutzge-setzes und des Mutterschutzgesetzes.
Auf das Beschäftigungsverbot von Jugendlichen am Sonntag gemäß § 17 Abs. 1 Ju-gendarbeitsschutzgesetz wird ausdrücklich hingewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG gilt diese Allgemeinverfügung am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe in der Kreiszeitung Wesermarsch und der Nordwest Zeitung als bekannt gegeben.

Auflösende Bedingung

Die Zulassung der Sonntagsöffnungen erfolgt unter der Bedingung, dass die zum je-weiligen Veranstaltungszeitraum geltenden Regelungen der dann gültigen Nieder-sächsischen Corona-Verordnung der Durchführung der anlassbezogenen o.g. Veran-staltungen nicht entgegenstehen.

Widerrufsvorbehalt

Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in Bezug auf die Infektionsentwicklung der Corona-Pandemie zum Zeitpunkt der Sonntagsöffnun-gen und einer damit verbundenen Gefährdung für die Gesundheit. Ebenfalls bleibt die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen vorbe-halten.

Hinweis zur Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verkaufsstelle außer-halb der sich aufgrund dieser Verfügung ergebenen zugelassenen Öffnungszeiten an einem Sonn- oder Feiertag für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 € geahndet werden.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehbarkeit beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Bei der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, nämlich auch sonntägliche Einkaufsmöglichkeiten anlässlich der überregional ausgerichteten Veranstaltungen mit einem hohen Besuchsaufkommen nutzen zu können und dem Schutzinteresse der Arbeitnehmer auf allgemeine Sonntagsruhe und kirchlichem Interesse, fällt die Bewertung zugunsten der Allgemeinheit für die sonntäglichen Verkaufsöffnungen aus. Aufgrund der erforderlichen Planungssicherheit der an der Sonntagsöffnung teilnehmenden Gewerbebetriebe wäre die durch eine Klage auslösende aufschiebende Wirkung nicht hinzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Die Klage ist gegen die Stadt Nordenham zu richten.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Anfechtungsklage. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht Oldenburg auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen.

Sie können die offizielle Allgemeinverfügung hier herunterladen

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