Wahlen in Nordenham
Wahlen sind die Lebensgrundlage der Demokratie. Mit seinem Kreuz kann jeder Wahlberechtigte entscheiden, welche Vertreterinnen und Vertreter des Volkes die für das Leben in der Gemeinschaft notwendigen Entscheidungen treffen sollen.
Die nächste Wahl (Bundestagswahl) findet voraussichtlich am Sonntag, 23.02.2025 statt.
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Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht
Die Durchführung einer Wahl geht nicht ohne die Hilfe von ehrenamtlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern.
Allen Wahlberechtigten soll eine Stimmabgabe in der Nähe des Wohnortes ermöglicht werden, so dass in den Städten und Gemeinden entsprechend viele Wahllokale eingerichtet werden.
In jedem Wahllokal ist ein Wahlvorstand eingesetzt, der aus 6 – 8 ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern besteht. Jedes Team besteht aus der/dem Wahlvorsteher/in, der/dem Schriftführer/in und ihren Stellvertretungen sowie mehreren Beisitzerinnen und Beisitzern.
In den Teams arbeiten Personen mit langjähriger Erfahrung, so dass Sie, wenn Sie zum ersten Mal eingesetzt werden, genügend Unterstützung bei der Erledigung Ihrer Aufgaben haben.
Aufgaben:
- Von 8:00 bis 18:00 Uhr findet die Stimmabgabe im Wahllokal statt. Die Mitglieder des Wahlvorstands überprüfen die Wahlberechtigung der erschienenen Wählerinnen und Wähler, geben die Stimmzettel aus und achten darauf, dass diese unbeaufsichtigt und persönlich ausgefüllt und ordnungsgemäß in die Urne geworfen werden.
Üblicherweise meldet sich die/der Wahlvorsteher/in bei Ihnen und bespricht, ob Sie am Vor- oder Nachmittag eingesetzt werden möchten. „Schichtwechsel“ ist etwa um 13:00 Uhr.
- Vor Beginn der Stimmabgabe muss das Wahllokal für die Stimmabgabe vorbereitet werden. Dazu gehört das Aufstellen der Wahlkabinen, die Anbringen von Aushängen und Ausschilderung, Bereitlegen der Unterlagen (Stimmzettel, Wählerverzeichnis etc.). Außerdem müssen die Wahlurnen nach Kontrolle, dass diese leer sind, verschlossen werden. Daher beginnt die Arbeit für die „Frühschicht“ etwa um 7:30 Uhr.
- Um 18:00 Uhr müssen sich alle Mitglieder des Wahlvorstands im Wahllokal einfinden, um die abgegebenen Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis im Wahlbezirk festzustellen. Dies kann je nach Wahl unterschiedlich lange dauern.Voraussetzungen:
- Sie müssen wahlberechtigt sein.
- Sie sollten Ihren Wohnsitz in Nordenham haben.
- Nicht in einen Wahlvorstand berufen werden dürfen Mitglieder des Wahlausschusses sowie deren Vertretungen sowie Personen, die selbst bei der jeweiligen Wahl antreten sowie die Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Wahlvorstand steht Ihnen eine Aufwandsentschädigung zu, die Sie am Ende des Wahltages bar ausgezahlt bekommen. Diese Aufwandsentschädigung beträgt 50,00 €.
Sie haben Interesse an der Tätigkeit im Wahlvorstand? Bitte melden Sie sich bei uns.
Wenn Ihre Meldung berücksichtigt wird, erhalten Sie rechtzeitig vor dem Wahltag eine schriftliche Berufung, aus der auch hervorgeht, in welchem Wahlbezirk und in welcher Funktion Sie eingesetzt sind. Unter Umständen erfolgt eine Berufung auch recht kurzfristig vor dem Wahltermin.
Kontakt Ordnungsamt Ich möchte Wahlhelfer werden // Formulardownload Datenschutzhinweis für das Wahlehrenamt -
"Wahlrecht - Wer darf an der Wahl teilnehmen?
- Bundestagswahl
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nordenham, die wahlberechtigt sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen
Wahlberechtigt sind auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, wenn sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland lebten oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Im Ausland lebende wahlberechtigte Deutsche müssen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis einen Antrag stellen.
Auslandsdeutsche die nach a) wahlberechtigt sind und vor ihrem Wegzug ihre letzte Wohnanschrift in Nordenham hatten, müssen den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung ausgefüllt postalisch oder formlos per Fax oder E-Mail an die Stadt Nordenham schicken.
Wahlberechtigte nach b) müssen den ausgefüllten Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung im Original postalisch an die Stadt Nordenham schicken. Die Übermittlung per Fax oder E-Mail ist unzulässig.
Rechtsgrundlage: § 12 BWahlG, § 18 BWO"
- Europawahl
Wahlberechtigt sind alle Deutschen sowie alle Staatsangehörigen der Europäischen Union, die am Wahltag
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten
- in der Bundesrepublik Deutschland oder
- in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Alle Deutschen, sowie Staatsangehörige der Europäischen Union, welche die Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahlteilnahme in der Bundesrepublik Deutschland bereits einmal beantragt und diese nicht widerrufen haben, und am 42. Tag vor der Wahl in Nordenham gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Auf Antrag werden Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Stadt Nordenham aufgenommen, die
- ohne festen Wohnsitz sind und sich gewöhnlich in Nordenham aufhalten,
- ihre Wohnung in einem übrigen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten oder
- sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und deshalb nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wahlberechtigte die nach dem 42. Tag vor der Wahl nach Nordenham ziehen werden ebenfalls nur auf Antrag in das hiesige Wählerverzeichnis aufgenommen.
Deutsche, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind, verwenden die Anlage 1 zur Europawahlordnung für die Beantragung der Aufnahme in das Wählerverzeichnis; im Ausland lebende Deutsche die Anlage 2 zur Europawahlordnung.
Mitglieder der Europäischen Union, die in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden möchten verwenden die Anlage 2a zur Europawahlordnung. Wenn die Streichung aus dem Wählerverzeichnis begehrt wird, um an der Europawahl im Herkunftsland teilnehmen zu können, wird Anlage 2c zur Europawahlordnung verwendet.
Mitglieder der Europäischen Union, die in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden möchten verwenden die Anlage 2a zur Europawahlordnung. Wenn die Streichung aus dem Wählerverzeichnis begehrt wird, um an der Europawahl im Herkunftsland teilnehmen zu können, wird Anlage 2c zur Europawahlordnung verwendet.
Rechtsgrundlage: § 6 EuWG, §§ 15 ff EuWO.
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Ergebnisse vergangener Wahlen
- Europawahl 2024
- Landtagswahl 2022
- Bundestagswahl 2021
- Kommunalwahl 2021
- Europawahl 2019
- Landtagswahl 2017
- Bundestagswahl 2017
- Kommunalwahl 2016
- Bürgermeisterwahl 2015
- Europawahl 2014
- Stadtratswahl 2011
- Ortsratswahl 2011
- Europawahl 2009
- Bundestagswahl 2009
- Stadtratwahl 2006
- Ortsratswahl 2006
- Bürgermeisterwahl 2008
- Bürgermeisterwahl 2003
- Kommunalwahl 2001
- Ergebnisse Kommunalwahl 1996
Weitere Informationen zum Thema Wahlen erhalten Sie auf den Internetseiten des Landeswahlleiters und des Bundeswahlleiters.
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