Stadt Nordenham

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Allgemeinverfügung NLöffVZG

[Freitag 20.03.2020]

Allgemeinverfügung zur einheitlichen Ausnahmeregelung der Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen.
Gemäß § 5a Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)

Im Zuge der Corona-Krise lockert die Stadt Nordenham sowie andere Städte und Gemeinden, das Sonntagsverkaufsverbot. Ab jetzt dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10 bis 18 Uhr im gesamten Stadtgebiet Verkaufsstellen geöffnet werden.

Gemeinsame Allgemeinverfügung
der Städte Brake (Unterweser), Elsfleth und Nordenham, sowie
der Gemeinden Butjadingen, Jade, Lemwerder, Ovelgönne und Stadland

 

zur einheitlichen Ausnahmeregelung der Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen.

Gemäß § 5a Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrens-gesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr im gesamten Gebiet der jeweiligen oben genannten Städte und Gemeinden Ver-kaufsstellen für die folgenden Bereiche geöffnet werden:

  • Einzelhandel für Lebensmittel,
  • Wochenmärkte,
  • Abhol- und Lieferdienste,
  • Getränkemärkte,
  • Apotheken,
  • Sanitätshäuser,
  • Drogerien,
  • Tankstellen,
  • der Zeitungsverkauf sowie
  • Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkte.

2. Die sofortige Vollziehung zu 1. wird angeordnet.

3. Bei allen Verkaufsstellen, die noch geöffnet werden dürfen, sind folgende Auflagen zu beachten:.

  • Die Kundinnen und Kunden sind durch gut sichtbare Beschilderung in ausreichender Stückzahl darauf hinzuweisen,
    • dass sie zu anderen Kundinnen und Kunden einen Abstand von ein bis zwei Meter einzuhalten haben,
    • eine gute Händehygiene zu praktizieren haben,
    • sich an die Regeln zum Niesen und Husten zu halten haben („Halten Sie beim Husten oder Niesen mindestens einen Meter Abstand von anderen Personen und drehen Sie sich weg“),
    • keine Hände schütteln, sich nicht gegenseitig umarmen oder ähnliches,
    • Personen, die Atemwegssymptome, d.h. Krankheitszeichen im Bereich der Atemwege haben, nach Möglichkeit nicht selber einkaufen gehen, sondern zu Hause bleiben sollen,
    • Personen, die an akuter respiratorischen Infektion erkrankt sind und sich im öffentlichen Raum bewegen müssen, sind zum Tra-gen eines Mund-Nase-Schutzes verpflichtet.
  • Auf die Einhaltung dieser Auflagen auch durch das gesamte Verkaufs-personal ist hinzuwirken.
  • Soweit möglich, sind die oben genannten Verhaltenshinweise durch das Verkaufspersonal zu überwachen und ggf. zu intervenieren.
  • Auf einen Einzeleintritt ist zu achten, bzw. der Mindestabstand von ein bis zwei Metern ist beim Ein- und Ausgang einzuhalten.
  • Bei der Bildung von Warteschlangen ist der Mindestabstand von ein bis zwei Meter einzuhalten.

Begründung:

zu Ziffer 1:
Die Regelung dieser gemeinsamen Allgemeinverfügung beruht auf Erlass des Minis-teriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 17.03.2020 – Az. 103.42 – 40013/5a.

Gemäß § 5a S. 1 NLöffVZG können die Städte und Gemeinden auf ihrem Gebiet als zuständige Behörden zulassen, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöff-net werden dürfen, wenn dies im dringenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. Angesichts der weiteren Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) ist das drin-gende öffentliche Interesse in der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Din-gen und Waren des täglichen Bedarfs gegeben.

zu Ziffer 2:
Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt die auf-schiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse be-gründet ist. Das dringende öffentliche Interesse ist gemäß dem oben genannten Er-lass zur Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Dingen und Waren des tägli-chen Bedarfs gegeben.

zu Ziffer 3:
Die Auflagen dienen dem Infektions- und Ansteckungsschutz der Kundinnen und Kunden. Sie sind durch das Gesundheitsamt des Landkreises Wesermarsch heraus-gegeben.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG nach dem Tag ihrer Bekanntgabe und ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Eine Verlängerung ist möglich.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, er-hoben werden. Die Klage ist gegen die Stadt oder Gemeinde zu richten, in der die Klägerin oder der Kläger seinen Hauptwohnsitz hat.

Stadt Brake (Unterweser)
Schrabberdeich 1
26919 Brake (Unterweser)
Kurz
Bürgermeister

Stadt Elsfleth
Rathausplatz 1
26931 Elsfleth
Fuchs
Bürgermeisterin

Stadt Nordenham
Walther-Rathenau-Straße 25
26954 Nordenham
Seyfarth
Bürgermeister

Gemeinde Butjadingen
Butjadinger Straße 59
26969 Butjadingen
Korter
Bürgermeisterin

Gemeinde Jade
Jader Straße 47
26349 Jade
Kaars
Bürgermeister

Gemeinde Lemwerder
Stedinger Straße 51
27809 Lemwerder
Neuke
Bürgermeisterin

Gemeinde Ovelgönne
Rathausstraße 14
26939 Ovelgönne
Hartz
Bürgermeister

Gemeinde Stadland
Am Markt 1
26935 Stadland
Rübesamen
Bürgermeister

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